Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Werk- und Werklieferungsverträge
Stand 01.01.2025
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
§ 2 Abkürzungen und Definitionen
Zur Klarstellung der Bedeutung von Abkürzungen und Fachbegriffen werden diese wie folgt festgelegt.
(1) Die Abkürzung AG steht für Auftraggeber, die Abkürzung AN steht für Auftragnehmer.
(2) Abnahme:
Erklärung des AG nach Fertigstellung der Arbeiten, dass diese Arbeiten vertragsgemäß und erfüllungstauglich erstellt wurden. Unwesentliche Mängel, die die Erfüllungstauglichkeit nicht beeinflussen, rechtfertigen nicht eine Verweigerung der Abnahme. Erfüllungstauglichkeit liegt vor, wenn das Nachfolgegewerk aufsetzen kann oder die abgeschlossenen Arbeiten gemäß ihrer Bestimmung genutzt werden können. Die Erklärung der Abnahme durch den AG kann nur dann verweigert werden, wenn das Gewerk wesentliche Mängel aufweist bzw. nicht erfüllungstauglich ist. Der Abnahme steht es gleich, wenn der AG das Gewerk innerhalb einer ihm vom AN bestimmten angemessenen Frist von einer Woche nicht abnimmt, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist. Zudem gilt die Abnahme mit der Zahlung der Schlussrechnung als bewirkt, soweit der AN hierauf in der Schlussrechnung hingewiesen hat. Teilabnahmen sind zulässig.
(3) Abschlagsrechnung:
Zwischenabrechnung des AN während der Bauausführung, um dem AN die bis dahin erbrachte Leistung und das aufgewendete Material zu vergüten.
(4) Aufmaß:
Ermittlung des Umfangs (Massen) der Bauleistungen. Diese Mengenermittlung (Massenermittlung) dient anhand der Einheitspreise der Ermittlung der erbrachten Leistungen und ist Grundlage für die Schlussrechnung. Das Aufmaß ist nach individuellen Regeln, soweit im Leistungsverzeichnis vermerkt, oder nach den Regeln der Technik zu erstellen. Nach den Regeln der Technik bedeutet, nach den für das jeweilige Gewerk bestehenden DIN-Normen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig waren. Soweit für das Gewerk keine DIN-Normen vorhanden sind, die die Art und Weise der Erstellung des Aufmaßes vorgibt, erfolgt das Aufmaß gemäß den Angaben im Leistungsverzeichnis.
(5) Einheitspreis:
Preis, der je Einheit einer, in dem Leistungsverzeichnis beschriebenen Teilleistung berechnet wird. Die Gesamtvergütung ergibt sich aus dem Produkt von Einheitspreis und den tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten, die durch ein Aufmaß zu bestimmen sind. Die tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten können von der im Vertrag vorgesehenen Zahl abweichen, so dass auch die Vergütung in der Schlussrechnung von der im Vertrag vorgesehenen Gesamtvergütung abweichen kann.
(6) Gewerk:
Abgeschlossene Leistungen, die einer bestimmten Fachrichtung zuzuordnen sind.
(7) Leistungsverzeichnis:
Aufstellung der durch den AN zu erbringenden Leistungen im Rahmen eines Auftrages zur Festlegung des Auftragsumfanges und der geforderten Qualität.
(8) Mangel:
Abweichung der Beschaffenheit des Gewerks oder Teile davon von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Ein Mangel gilt als unwesentlich, soweit er die Gebrauchsfähigkeit bzw. Funktionsfähigkeit nicht einschränkt und nicht auf dem Fehlen einer wesentlichen Eigenschaft beruht.
(9) Mengenänderungen:
Abweichungen des Umfangs von tatsächlich ausgeführten und im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen. Mengenänderungen, die aufgrund von Vorgaben des AG erfolgen, sind Leistungsänderungen. Positionen des Leistungsverzeichnisses, die nicht zur Ausführung gelangen, gelten nicht als Mengenänderungen.
(10) Pauschalpreise:
Der vereinbarte Pauschalpreis gilt ausschließlich für die Leistungen, die dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen sind. Zusatzleistungen oder Mehrkosten, die durch eine Vorgabe des AG verursacht wurden, sind gesondert zu vergüten. Bei Abänderung bestimmter von der Pauschale umfassten Leistungen, ist die Pauschale entsprechend dem Einzelwert der Änderung anzupassen.
(11) Regie:
Die Vergütung des AN erfolgt aufgrund vereinbarter Sätze für den tatsächlichen Aufwand an Personal- und Maschinenstunden sowie Material. Regiearbeiten sind auf Regieberichten in Textform festzuhalten.
(12) Schlussrechnung:
Abschließende Berechnung der Bauleistung auf Basis des Aufmasses. Sie beinhaltet sämtliche Arbeiten und Massen, die zur Erbringung der Bauleistung notwendig waren. Sie führt den Endpreis, alle vorher ergangenen Abschlagsrechnungen und Zahlungen auf.
(13) Sicherheitsleistung:
Absicherung der Vergütung des AN, die durch jede Art der Sicherheitenstellung erfolgen kann. Für die Sicherheitsleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 650f BGB.
(14) Zusatzleistungen:
Notwendige Leistungen, die aufgrund unvorhersehbarer Planänderung nicht vom Leistungsverzeichnis umfasst sind.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote der Firma Seibold GmbH (AN) sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung des AN zustande. Außerdem kommt eine rechtliche Bindung dadurch zustande, dass der AN nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt. Der AN kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des AG verlangen.
(2) Der AN hält sich 4 Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
(3) Bei Widersprüchen in Bezug auf Ausführung, Umfang und Menge geht die Leistungsbeschreibung vor anderen Anlagen. Das Gewerk ist nach den maßgeblichen technischen Bestimmungen und dem Stand der Technik zu erstellen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig waren.
§ 4 Allgemeine Vertragsregelungen
(1) Regieberichte:
Zusätzliche Regiearbeiten (Stundenlohnarbeiten) welche anfallen können, werden auf Nachweis verrechnet.
(2) Zwischenabrechnung/Abschlagsrechnungen:
Soweit eine Zwischenabrechnung mit einem prüffähigen Aufmaß versehen ist, ist das Prüfergebnis der Massen verbindlich. Eine spätere Kürzung der Massen nach Vorlage der Schlussrechnung ist nur noch möglich, wenn der AG diese Kürzung plausibel abschließend begründen und belegen kann.
(3) Preisanpassungen/ Lieferungsbedingungen:
Nach Erteilung des Auftrages garantieren wir Ihnen unsere Preise für 6 Monate, nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns eine Preisanpassung vor. Ware welche zum Auftrag gehört kann bis zu 12 Monate beim Großhandel eingelagert werden, nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns vor die Ware dem AG zu liefern frei Bordsteinkante. Der AG muss diese dann einlagern und vor Beschädigungen schützen, für die gelieferte Ware behalten wir uns von eine Abschlagsrechnung zu stellen.
(4) Untersuchungs- und Rügepflicht:
Materiallieferungen sind sofort nach Erhalt zu überprüfen. Die Rüge von Fehler, Mangel oder Falschlieferung hat unverzüglich zu erfolgen. Verspätete Rügen gehen zu Lasten des AG.
(5) Haftungsbeschränkung/Gewährleistungsausschluss des AN:
Die Haftung des AN ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, sowie bis zu einer Schadenshöhe von 10% der Auftragssumme beschränkt.
Der AN haftet nicht für Funktionsstörungen bei Heizungsanlagen, die auf eine Verschlammung des Leitungssystems zurückzuführen sind oder auf die Beschaffenheit des hydraulischen Systems im Bestand der Anlagentechnik.
Die Gewährleitung des AN im Zusammenhang mit Fördermittel sowie mit Bestand und Umfang des Förderprogramms (z.B. Meldung von Daten zur Förderstelle, Stellung des Förderantrages) ist ausgeschlossen. Die Überprüfung von Förderanträgen des AG auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die Einhaltung von Fristen obliegt ausschließlich dem AG und ist nicht vom Auftrag umfasst. Der AN ist auch nicht verpflichtet, auf die Einhaltung von Fristen hinzuweisen.
(6) Schriftformerfordernis:
Änderungen und Ergänzungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(7) Salvatorische Klausel:
Sofern Vereinbarungen dieses Vertrages, egal aus welchen Gründen unwirksam sind oder unwirksam werden, so berührt dies den Bestand des Vertrages als solches nicht. Die Parteien treffen anstelle einer etwaigen unwirksamen Vertragsregelung eine Vereinbarung, die sinngemäß dem Willen der Parteien am Nächsten kommt.
§ 5 Besondere Vertragsregelungen für Bauleistungen:
(1) Leistungsänderungen/Zusatzleistungen/Wartung, Service/Sonderanfertigungen:
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen können zwischen den Vertragsparteien jederzeit vereinbart werden. Zusätzliche Leistungen werden auch bei Abschluss eines Pauschalvertrages jeweils gesondert und zusätzlich in der Schlussrechnung berechnet.
Service und/oder Wartung der zu installierenden Anlage erfolgt auf Grundlage eines separaten Service-/Wartungsvertrages, der dafür notwendige Aufwand des AN sowie An- und Abfahrten werden gesondert nach Regie abgerechnet.
Wird der AN mit der Reparatur oder Instandsetzung beauftragt, ist der dadurch beim AN entstehende Aufwand auch dann zu bezahlen, wenn der Versuch erfolglos verlief. Bei Aufträgen über Instandsetzung und/oder Reparatur handelt es sich um eine Dienstleistung, nicht um eine Werkleistung.
Wurden für den AG Sonderanfertigungen ausgeführt oder wünscht der AG Änderungsarbeiten oder Neuanfertigung, ohne dass ein Mangel hierzu berechtigen würde, sind diese zusätzlichen Arbeiten gesondert zu vergüten. Im Falle einer Vertragskündigung durch den AG, sind dem AN sämtliche Aufwendungen auch für die Sonderanfertigung zu erstatten.
(2) Vergütung/ Fälligkeit der Zahlungen/Zahlungsverzug:
Preise für die Bauleistung können von den berechnenden Preisen abweichen, da bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses die Massen lediglich kalkulatorisch ermittelt werden können. Die tatsächlichen Massen ergeben sich erst nach Fertigstellung der Arbeiten durch das Aufmaß. Auch durch etwaige Zusatzleistungen und/oder Leistungsänderungen können sich Preisabweichungen ergeben.
Nach Zugang der (Abschlags- oder Schluss-)Rechnung des AN beim AG ist die Werklohnforderung sofort zur Zahlung fällig. Der Zugang gilt drei Werktage nach Aufgabe zur Post bzw. elektronischer Versendung als erfolgt. Soweit der AG mit der Zahlung einer Abschlagszahlung um mehr als 3 Werktage in Verzug gerät, darf der AN die Arbeiten sofort einstellen. Für etwaige Schäden, die dem AG aufgrund einer solchen Baueinstellung entstehen, haftet der AN nicht.
(3) Ausführungsfristen/Bauzeitenplan:
Der AN hat Verzögerungen in der Bauausführung, deren Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen oder die aufgrund von Zahlungsverzug durch den AG entstehen, nicht zu verantworten. Soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des AN liegt, haftet dieser nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auch nur für einen typischerweise eintretenden Verzögerungsschaden. Dem AG ist bekannt, dass eine Verspätung zu Folgeverspätungen führen kann.
Sie entstehen dadurch, dass sich aufgrund der Verspätung beim AN eine Überlagerung mit anderen Bauvorhaben ergibt. Insoweit sind die anderen Bauvorhaben vorrangig. Für Folgeverspätungen hat der AN wie für normale Verspätungen einzutreten. Diese Eintrittspflicht entfällt, soweit die für die Folgeverspätung ursächliche Verspätung nicht vom AN zu vertreten ist.
Sofern für die Abwicklung des Bauvorhabens oder auch nur für die zu erbringenden Leistungen des AN ein Bauzeitenplan erstellt wurde, so dienen die dort genannten Termine ausschließlich der internen Abstimmung und einer unverbindlichen zeitlichen Orientierung. Im Bauzeitenplan genannte Termine gelten weder als vertraglich vereinbarte Termine noch als Fertigstellungsfrist.
(4) Eigenleistungen des AG:
Soweit der AG bei dem Bauvorhaben Eigenleistungen erbringt, übernimmt der AN für diese Eigenleistungen keine Gewährleistung. Für Verzögerungen im Baufortschritt und/oder Bauablaufstörungen, die aufgrund mangelhafter, fehlerhafter oder verspäteter Eigenleistung des AG entstehen, haftet der AN nicht. Der AN ist nicht verpflichtet, die in Eigenleistung erbrachten Arbeiten auf ihre Mangelfreiheit und Zwecktauglichkeit hin zu überprüfen. Der AN haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die aufgrund eines Mangels in der Eigenleistung entstehen. Muss der AN durch einen solchen Mangel seine Arbeiten zurückbauen, verändern oder neu errichten, sind diese zusätzlichen Arbeiten vom AG gesondert zu vergüten.
Soweit eigene Materiallieferungen durch den AG zulässig sind, übernimmt der AN für diese Materialien/Gegenstände keine Gewährleistung. Die Kontrollpflicht für die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Materiallieferung obliegt ausschließlich dem AG. In Bezug auf durch mangelhaftes Material entstandene Schäden, gilt die oben dargestellte Regelung wie bei Eigenleistungen.
(5) Hinweispflichten/Beibringungspflichten des AG:
Der AG hat die Pflicht, den AN über alle Belange, die eine Erschwerung der Arbeiten zur Folge haben könnten, zu informieren, z.B. Informationen über die Beschaffenheit der Böden, Wände oder Putzes, die Lage und Beschaffenheit von Elektro- und/oder anderen Versorgungsleitungen, behördliche Auflagen.
Für Schäden, Verzögerungen oder sonstige Folgen, die durch nicht beigebrachter Unterlagen und/oder Informationen durch den AG verursacht wurden, haftet der AN nicht. Der AN ist berechtigt, die Arbeiten ohne Vorlage der Baugenehmigung zu verweigern.
(6) Materiallieferung durch den AN:
Die Gewährleistung für vom AN gelieferte Fliesen, Platten, Natursteine, Holz oder Materialien, die zum Einbau in ein Gebäude oder Garten bestimmt sind, beträgt 4 Jahre. Bei Naturprodukten (z.B. Naturstein) wird vom AN keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen, auch nicht für ein bestimmtes Muster oder farbliche Zusammensetzung bei Naturprodukten. Sollten die vom AN gelieferten Naturprodukte nicht den Geschmack des AG treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar. Weiter kann bei Änderungswünschen des AG, die nach Abschluss der Planung erfolgen, keine Gewährleistung dafür übernommen werden, dass, sollte hierdurch bedingt eine Nachbestellung an Material notwendig werden, die Produkte identisch sind. Das betrifft insbesondere die Lieferung von Fliesen und Natursteinen aus unterschiedlichen Chargen bzw.Abbaustätten.
(7) Aufwendungen für Mängelbeseitigung:
Kommt der AN einer Aufforderung des AG zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht, hat der AG die Aufwendungen des AN zu ersetzen, für die Vergütung gelten die üblichen Stundensätze. Gleiches gilt für den Fall, dass festgestellt wird, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt.
(8) Verjährung von Gewährleistungsansprüchen:
Gewährleistungsansprüche des AG verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.
Die Herstellervorgaben zur Pflege und Wartung sind durch den AG einzuhalten. Fehler und Schäden, die aufgrund der Nichteinhaltung der Herstellervorgaben auftreten, stellen keinen Mangel dar und fallen nicht unter die Gewährleistung.
(9) Gewährleistungsausschlüsse/-beschränkungen:
(a) Verschließen von Wartungsfugen:
Sämtliche Wartungsfugen werden vom AN nach dem Stand der Technik verschlossen. Für Wartungsfugen (Dehnungsfugen) wird eine Gewährleistung für 6 Monate übernommen. Haarrisse an Materialübergängen, Ecken, Wand-Deckenübergänge und Fugen stellen keinen Mangel dar.
(b) Verschließen von Durchbrüchen und Stemmarbeiten/ Installationsspuren/ Staubschutz:
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist das Wiederverschließen von Durchbrüchen, Bohrlöchern, Stemmarbeiten bzw. allen die Substanz beschädigenden Arbeiten, die für die erfolgreiche Durchführung des Auftrages notwendig sind, nicht von der Leistungspflicht des AN umfasst. Unvermeidbare Spuren an Wand, Boden und Decke, die durch die Installationsarbeiten entstanden sind, stellen weder einen Mangel dar, noch ist hierfür der AN schadensersatzpflichtig. Finaler Wand-/Deckenanstrich und/oder Bodenbelagsarbeiten sollten erst nach den Installationsarbeiten erfolgen. Das Stellen von Staubschutzwänden durch den AN ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für Schäden an demontierten Gegenständen haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(c) Lieferung von Leuchtmittel, Elektrogeräte, Heizgeräte, Kessel, Klimaanlagen, Smart-Home-Geräte, Solarthermie und PV Anlagen:
Soweit der Auftrag auch das Liefern und die Installation von Leuchtmitteln und elektronischen sowie elektrischen Geräten umfasst, wird dem AG die Herstellergarantie gewährt. Sofern ein Mangel nach Ablauf der Gewährleistungszeit auftreten sollte, aber noch von der Herstellergarantie abgedeckt sein sollte, muss der AG die Kosten für An- und Abfahrt, Aus- und Wiedereinbau selber tragen. Für Leuchtmittel gilt eine verkürzte Gewährleistungszeit von 6 Monaten.
(d) Wasserschadenservice:
Bei der Trocknung von Wasserschäden, stellen das sich Verziehen von Holzteilen (z.B. Türen, Fenster, Bodenbeläge, Zargen) keinen Mangel der Trocknungsleistung dar, soweit sie unvermeidbar sind. Das gilt auch für Bodenbeläge, die nicht aus Holz sind.
(e) Abdichtung von Duschkabinen:
Die Abdichtung der Duschkabinen dient lediglich dem Schutz von auslaufendem Spritzwasser. Eine vollständige Abdichtung ist nicht möglich. Der AN übernimmt keine Gewähr hierfür, die Gewährleistung des AN ist ausgeschlossen.
(f) Innenputzarbeiten:
Bezüglich der optischen Struktur des Innenputzes wird die Gewährleistung des AN ausgeschlossen.
(g) Naturmaterialien:
Auf den Entstehungsprozess von Naturprodukten kann kein Einfluss genommen werden. Daher wird keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen. Auch kann der AN keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder eine farbliche Zusammensetzung übernehmen. Sollten die Naturprodukte nicht den Geschmack des AG treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar.
(h) Holz, Flecken, falsche Reinigung:
Bei der Verwendung von Holz stellen Astlöcher, Harzgallen oder sonstige Unregelmäßigkeiten keinen Mangel dar. Holz unterliegt einer ständigen Veränderung, so dass farbliche Veränderungen, Vergrauen oder sonstige witterungsbedingen und nutzungsbedingten Veränderungen der Farbe und/oder der Oberflächentextur keinen Mangel darstellen. Flecken auf sämtlichen Flächen, auch wenn sie nicht aus Holz sind, die durch Wasser oder sonstige Flüssigkeiten oder Einwirkungen entstehen, stellen ebenfalls keinen Mangel dar. Schäden an Oberflächen oder auf Oberflächen, die auf Hochglanz poliert sind, die durch die Verwendung falscher Reinigungsmittel verursacht wurden, unterfallen nicht der Gewährleistung. Farbanstriche im Innen- und Außenbereich sind auf die entsprechenden Untergründe abzustimmen und vom AG nach Herstellerangaben regelmäßig zu warten.
(i) Wärmepumpen:
Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass das Geräusch, das eine Wärmepumpe hervorbringt, von einigen Personen als störend empfunden wird. Selbst wenn man den Aufstellort der Wärmepumpe sorgsam unter dem Gesichtspunkt des Schallschutzes aussucht, kann es dennoch sein, dass man das Geräusch wahrnimmt und als störend empfindet. Die übliche Geräuschbelastung einer Wärmepumpe fällt nicht unter die Gewährleistung. Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass Wärmepumpen deutlich mehr Strom benötigen als andere Heizungsarten. Ein deutlich erhöhter Stromverbrauch durch die Wärmepumpe fällt insoweit ebenfalls nicht unter die Gewährleistung. Der AN weist weiter daraufhin, dass es nicht zu der Aufgabe des AN gehört, Daten und Informationen, die er vom AG zur Berechnung der Heizlast erhält, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gleiches gilt, sollte der AN direkt eine Heizlastberechnung durch den AG erhalten.
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